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Satzung des EVANGELISCHEN KIRCHENBAUVEREINS

PRÄAMBEL

Satzung des EVANGELISCHEN KIRCHENBAUVEREINS

Da auch alle diakonischen Arbeiten für dauernd nur durch die unaufgebbaren Voraussetzungen der gottesdienstlichen Verkündigung getragen werden können, konstituierte sich neben dem Evangelischen Hülfsverein am 2. Mai 1890 der Evangelische Kirchenbauverein.

„Das Ziel war der größten Kirchennot in Berlin abzuhelfen; Gemeinden mit 60, 80 oder gar 130 000 Seelen und mit einer zumeist viel zu kleinen Kirche waren keine Seltenheit.

Bis zum Ende des ersten Weltkrieges wurde dieser Not durch Spenden über den Kirchenbauverein begegnet; es wurden durch den Bauverein mehr als 200 Kirchen, Gemeinde- und Diakonissenhäuser gefördert oder in eigener Verantwortung errichtet.

Inzwischen haben sich seit 1918 in fast allen Lebensbereichen schwerwiegende Veränderungen vollzogen und die künstlerischen Ansichten mehrfach gewandelt. Darüber hinaus kam nach 1930 die Tätigkeit des Kirchenbauvereins gänzlich zum Erliegen.

Als nach dem Umbruch von 1945 ein Wiederbeginn möglich gewesen wäre, haben andere Institutionen sich berufener gefühlt, die Vorstellungen über den evangelischen Kirchenbau zu lenken und auch künstlerisch zu bestimmen.

Heute, eine Generation später, ist aber mit großer Besorgnis festzustellen, daß nicht nur die Schäden des letzten Weltkrieges beseitigt, sondern auch Vieles, was der kriegerischen Vernichtung am Kirchengebäuden und Kunstwerken entgangen war, fast immer der Beurteilung durch kurzlebige Modeströmungen unterworfen wurde und im Zuge des Wiederaufbaus nur weiter zerstört worden ist. Das gilt besonders von der Sorglosigkeit, mit der die Kirchenbauten des 19. Jahrhunderts behandelt wurden.

Es ist Zeit, hier Einhalt zu gebieten.

Es geht nicht an, bau- und kunstgeschichtliche Zeugnisse von gewichtigen geschichtlichen Übergängen für das kirchliche Selbstverständnis und für die sich darin aufdrängenden Verpflichtungen zu einer ernstzunehmenden Evangelischen Predigt einfach zu beseitigen.

Aus gegebenen Anlaß – der fachgerechten Sicherstellung des gottesdienstlichen Inventars aus der Kapelle des Diakonissenhauses Bethanien in Berlin-Kreuzberg – hat sich darum der Freundeskreis zum Schutz kirchlichen Kunstgutes entschlossen, den Evangelischen Kirchenbauverein zu erneuern und sich folgende Satzung gegeben:

§1

Der Evangelische Kirchenbauverein, will der Erhaltung und Pflege von Kirchengebäuden und deren Kunstwerken dienen.

(1) Dazu erstrebt der evangelische Kirchenbauverein eine enge Zusammenarbeit mit den jeweiligen Landesdienststellen der Staatlichen Denkmalpflege und den zuständigen kirchlichen Einrichtungen.

(2) In Ermangelung von Ausführungsvorschriften zur Denkmalpflege innerhalb der einzelnen Landeskirchen für die Bewahrung von kultur- und theologiegeschichtlich wertvollen Kirchen und deren Kunstwerken ist der Verein bereit, im Verhältnis zwischen der zuständigen Landeskirche, der Staatlichen Denkmalpflege und der Offentlichkeit die in dieser Satzung niedergelegten Grundsätze und Ziele zu vertreten.

(3) Der Verein ist ferner bestrebt, ggf. kirchliche Kunstgegenstände zur Pflege und Restaurierung zu übernehmen oder bei künstlerische wertvollen Kirchenbauten für die Dauer der Planung und Instandsetzung im Auftrage der Landeskirchen beratend und verwaltend tätig zu werden oder geeignete Sachverständige zu benennen.*)

Die Änderungen zu § 1 Abs. 1–3 wurden gemäß einer Absprache mit dem Evgl. Konsistorium am 5. XI. 1977 beschlossen.

(4) Die Errichtung von Kirchenneubauten gehört gegenwärtig nicht zu den dringlich zu fördernden Aufgaben des Kirchenbauvereins. Nur wenn Kirchenneubauten geplant werden, die eine ausschließliche und unverwechselbare gottesdienstliche Bestimmung zum Ziele haben und damit jedwede weitere Nutzung für andere Versammlungszwecke mit Rücksicht auf die Würde des öffentlich zu predigenden Wortes Gottes nicht beabsichtigt ist, wird der Verein seine Unterstützung nicht versagen.

(5) Der Evangelische Kirchenbauverein wird alle Veröffentlichungen fördern, die das kunstwissenschaftliche Interesse zur Erhaltung von Kirchenbauten und deren Kunstgegenstände wecken wollen.

(6) Der Verein wird sich – soweit es nicht von anderer Seite bisher geschehen ist – um die Möglichkeiten zur Inventarisierung von kirchlichen Bau- und Kunstdenkmälern bemühen.

Kunstgeschichtliche Institute und die Architekturfakultäten sollen – auch bei der Auswahl ihrer Seminar- und Forschungsarbeiten – um ihre Mitarbeit ersucht werden.

§2

Der Sitz des Evangelischen Kirchenbauvereins ist Berlin.

§3

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(1) Die Aufnahme erfolgt durch Beschluß des Vorstandes auf Grund eines schriftlichen Beitrittsgesuches.

(2) Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung der Mitglieder (auf der Jahreshauptversammlung) ernannt werden.

§4

Die Mitgliedschaft endet a) durch den Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß.

(1) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres.

(2) Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt. Ein solcher Beschluß ist dem Mitglied förmlich mit dem Hinweis mitzuteilen, daß es innerhalb von einem Monat Widerspruch an die Generalversammlung einlegen kann; diese beschließt endgültig.

(3) Mitglieder, die durch mehrjährige Nichttätigkeit der Teilnahme als nicht mehr dem Verein angehörend zu betrachten sind, werden vom Vorstand auf der Mitgliederliste gestrichen.

(4) Das Ende der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf die Erstattung von bewirkten Leistungen.

§5

Die Beitragsleistung an den Verein sind dem eigenen Ermessen des Mitgliedes überlassen; sie sollten jedoch für Einzelpersonen mindestens 15 Euro, für Firmen und juristische Personen mindestens 40 Euro jährlich betragen.

(1) Die Generalversammlung der Mitglieder kann andere Mindestsätze beschließen.

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Ausnahmesituationen für einzelne Mitglieder die Zahlung des fortlaufenden jährlichen Beitrages zu ermäßigen und vorübergehend ganz davon abzusehen.

§6

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(1) Die Mitglieder haben kein Recht auf Gewinnausschüttung oder sonstige Zuweisungen aus den Mitteln des Vereins.

(2) Alle Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich; Ausnahmen kann der Vorstand beschließen, wenn eine ausdrückliche berufliche Inanspruchnahme eines Mitglieds als Justitiar, Rechtsanwalt, Architekt oder dergleichen für den Vorstand zur Durchführung von Vereinsgeschäften als zwingend angesehen werden muß.

§7

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Domgemeinde in Ratzeburg mit der Maßgabe zu, dieses ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden und die vom Verein zusammengetragenen Dokumentationen in

den Räumen des Domhofes oder einem ähnlich angemessenen Ort unterzubringen und dafür Sorge zu tragen, daß sie interessierten wissenschaftlichen Einrichtungen zugänglich bleiben.

§8

Die Organe des Evangelischen Kirchenbauvereins sind:

a) der Vorstand
b) die Generalversammlung (Jahreshauptversammlung der Mitglieder)

(1) Der Vorstand besteht aus sieben Personen. Er wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte und beschließt über die Verwendung der vorhandenen Mittel. – Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den Schatzmeister sowie deren Stellvertreter.

(3) Der Vorstand ist beschlußfähig bei mehr als der Hälfte seiner Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden.

(4) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§9

Die Generalversammlung (Jahreshauptversammlung der Mitgliede) wird vom Vorstand einmal jährlich im Herbst durch eine schriftliche Einladung einberufen.

(1) Der Vorstand hat auf der Generalversammlung einen Geschäftsbericht vorzulegen; die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei Rechnungsprüfer, deren Bericht der Versammlung zur Entlastung des Vorstandes ebenfalls vorzulegen ist.

(2) Die Rechnungsprüfer werden von der Versammlung jeweils für das folgende Geschäftsjahr gewählt.

(3) Der Berichtszeitraum und das Geschäftsjahr erstrecken sich von Generalversammlung zu Generalversammlung; dem Schatzmeister ist es vorbehalten, seinen Bericht nach dem Kalenderjahr zu unterteilen.

(4) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienene Mitglieder beschlußfähig; sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. – Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(5) Die Generalversammlung kann Empfehlungen an den Vorstand beschließen; dieser ist nach Maßgabe der Umstände gehalten, diese Meinungsbildung der Mitglieder zu berücksichtigen.

(6) Die Generalversammlung soll nach Möglichkeit mit einer Vortragsveranstaltung aus dem Bereich der christlichen Kunstgeschichte oder einer kirchenmusikalischen Darbietung (etwa einer Orgelvesper) verbunden sein.

(7) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden abzuzeichnen ist.

§ 10

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Berlin, den 16. November 1975 *)

*) inkl. Satzungsänderung lt. Beschluß der Mitgliederversammlung vom 16.10.1976 (§ 7), 05.11.1977 (§ 1 Abs. 1–3), 20.11.2004 (§ 6 und 7) und einer Anpassung aufgrund der Euroeinführung.

Evangelischer Kirchenbauverein
Gossler Straße 25

12161 Berlin

Tel.: 030 / 8 51 28 26

Dresdner Bank
BLZ 100 800 00 Kto.-Nr. 154 632 600

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